§ 56 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 56,§ 56 LMG 1975 (1weggefallen) Wer

  1. 1.Ziffer einsgesundheitsschädliche Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe oder
  2. 2.Ziffer 2kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,
in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Paragraph 56,§ 56 LMG 1975 (1weggefallen) Wer

  1. 1.Ziffer einsgesundheitsschädliche Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe oder
  2. 2.Ziffer 2kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,
in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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