§ 58 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 58 LMG 1975. (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16

1.

nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;

2.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;

3.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;

4.

Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;

5.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 litseit 21.01.2006 weggefallen. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.10.2000 bis 20.01.2006
§ 58 LMG 1975. (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16

1.

nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;

2.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;

3.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;

4.

Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;

5.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 litseit 21.01.2006 weggefallen. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.

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