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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 litseit 21.01.2006 weggefallen. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.
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(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 litseit 21.01.2006 weggefallen. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.