§ 59 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 59 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wer eine im § 58 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
§ 59 LMG 1975 (weggefallen) seit 21.01.2006 weggefallen. Wer eine im § 58 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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