§ 62 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 62,§ 62 LMG 1975 (1weggefallen) Wer eine im Paragraph 61, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine im Paragraph 61, Absatz 2, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Paragraph 62,§ 62 LMG 1975 (1weggefallen) Wer eine im Paragraph 61, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine im Paragraph 61, Absatz 2, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

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