§ 62 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 62 LMG 1975. (1weggefallen) Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
§ 62 LMG 1975. (1weggefallen) Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafenseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

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