§ 63 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 63,§ 63 LMG 1975 (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsLebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
  2. 2.Ziffer 2Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.
  1. (2)Absatz 2Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;
    2. 2.Ziffer 2kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;
    3. 3.Ziffer 3Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.
  2. (3)Absatz 3Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.
seit 21.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
Paragraph 63,§ 63 LMG 1975 (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsLebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
  2. 2.Ziffer 2Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.
  1. (2)Absatz 2Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;
    2. 2.Ziffer 2kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;
    3. 3.Ziffer 3Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.
  2. (3)Absatz 3Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.
seit 21.01.2006 weggefallen.

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