§ 63 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 63 LMG 1975. (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

2.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;

2.

kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;

3.

Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;

4.

bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.

(3) Der Täter ist nach Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 15.08.2003 bis 20.01.2006
§ 63 LMG 1975. (1weggefallen) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

2.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;

2.

kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;

3.

Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;

4.

bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.

(3) Der Täter ist nach Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.

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