Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
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(3) Der Täter ist nach Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.
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(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
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(3) Der Täter ist nach Absseit 21.01.2006 weggefallen. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.