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(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 56 bis 58 Abs. 1, 59, 61 bis 63 Abs. 1 oder § 64 oder der Tatbestand einer vorsätzlich begangenen in den §§ 58 Abs. 2, 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Stoffe oder Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe verfolgten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.
(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 75 zu überlassen.
(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 56 bis 58 Abs. 1, 59, 61 bis 63 Abs. 1 oder § 64 oder der Tatbestand einer vorsätzlich begangenen in den §§ 58 Abs. 2, 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Stoffe oder Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe verfolgten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.
(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 75 zu überlassen.