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(2) Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.
(3) Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.
(3) Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.