§ 68 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
§ 68 LMG 1975. (1weggefallen) Hat der Täter durch eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklärenseit 01.03.1997 weggefallen.

§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vom Verfall kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.07.1975 bis 28.02.1997
§ 68 LMG 1975. (1weggefallen) Hat der Täter durch eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklärenseit 01.03.1997 weggefallen.

§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vom Verfall kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe.

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