§ 71 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
§ 71 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. Wird eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung durch Ankündigen oder Werben in einem Druckwerk begangen, so sind die presserechtlich verantwortlichen Personen nicht wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, strafbar, sofern die Ankündigung oder Werbung als entgeltliche deutlich zu erkennen ist.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.07.1975 bis 28.02.1997
§ 71 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.03.1997 weggefallen. Wird eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung durch Ankündigen oder Werben in einem Druckwerk begangen, so sind die presserechtlich verantwortlichen Personen nicht wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, strafbar, sofern die Ankündigung oder Werbung als entgeltliche deutlich zu erkennen ist.

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