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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.
(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.