§ 72 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 72,§ 72 LMG 1975 (1weggefallen) Wird die Anzeige wegen einer in den Paragraphen 60, oder 63 Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilenseit 21.01.2006 weggefallen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

  1. (2)Absatz 2Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Absatz eins, bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 74, Absatz 6,) nicht einzurechnen.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Paragraph 72,§ 72 LMG 1975 (1weggefallen) Wird die Anzeige wegen einer in den Paragraphen 60, oder 63 Absatz 2, mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilenseit 21.01.2006 weggefallen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

  1. (2)Absatz 2Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Absatz eins, bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 74, Absatz 6,) nicht einzurechnen.

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