§ 79 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 79 LMG 1975. (1weggefallen) Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzesseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
§ 79 LMG 1975. (1weggefallen) Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzesseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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