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(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.