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§ 80 LMG 1975. (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
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(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf den Umgang mit Waren und auf Tätigkeiten nach § 1 dieses Bundesgesetzes, soweit hierüber durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr eine Regelung getroffen istseit 21.01.2006 weggefallen.
§ 80 LMG 1975. (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
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(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf den Umgang mit Waren und auf Tätigkeiten nach § 1 dieses Bundesgesetzes, soweit hierüber durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr eine Regelung getroffen istseit 21.01.2006 weggefallen.