§ 81 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 81,§ 81 LMG 1975 (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1seit 21.01.2006 weggefallen. Juli 1975 in Kraft.

  1. (1a)Absatz eins a§ 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 74, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
  3. (3)Absatz 3Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:
    1. a)Litera adie Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;die Bestimmungen der Paragraphen 11, sowie 12 Absatz 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach Paragraph 12, Absatz eins ;,
    2. b)Litera bdie Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und e mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    3. c)Litera cdie Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    4. d)Litera ddie Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    5. e)Litera edie Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 27, Absatz 3, mit der Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2 ;,
    6. f)Litera fdie Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 2, hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,, mit der Verordnung nach Paragraph 30, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, mit der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 16, Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. bDie Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b,
      1. a)Litera ahinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach Paragraph 16, Absatz 4, zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach Paragraph 16, Absatz 4 ;,
      2. b)Litera bhinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2 und 18 Absatz eins, treten am 1. Juli 1978 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraphen 6,, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 08.08.2001 bis 20.01.2006
Paragraph 81,§ 81 LMG 1975 (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1seit 21.01.2006 weggefallen. Juli 1975 in Kraft.

  1. (1a)Absatz eins a§ 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 74, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
  3. (3)Absatz 3Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:
    1. a)Litera adie Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;die Bestimmungen der Paragraphen 11, sowie 12 Absatz 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach Paragraph 12, Absatz eins ;,
    2. b)Litera bdie Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und e mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    3. c)Litera cdie Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    4. d)Litera ddie Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7 ;,
    5. e)Litera edie Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 27, Absatz 3, mit der Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2 ;,
    6. f)Litera fdie Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 2, hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,, mit der Verordnung nach Paragraph 30, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, mit der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 16, Absatz 4 ;,
    2. 2.Ziffer 2Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. bDie Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b,
      1. a)Litera ahinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4;hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach Paragraph 16, Absatz 4, zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach Paragraph 16, Absatz 4 ;,
      2. b)Litera bhinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2 und 18 Absatz eins, treten am 1. Juli 1978 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraphen 6,, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

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