§ 24 LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
Schulfeste Stellen

§ 24.§ 24 LDG 1984 (1weggefallen) (Anmseit 01.09.2008 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2008
Schulfeste Stellen

§ 24.§ 24 LDG 1984 (1weggefallen) (Anmseit 01.09.2008 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

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