§ 44b LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 44 b,§ 44b LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
  2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzenseit 01.09.2001 weggefallen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 44 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  2. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. 2.Ziffer 2der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. (4)Absatz 4Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2001
Paragraph 44 b,§ 44b LDG 1984 (1weggefallen) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. 1.Ziffer einseines eigenen Kindes,
  2. 2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzenseit 01.09.2001 weggefallen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 44 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  2. (3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. 2.Ziffer 2der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. (4)Absatz 4Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten