§ 44c LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44c.§ 44c LDG 1984 (1weggefallen) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

1.

die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

2.

die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2001
Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44c.§ 44c LDG 1984 (1weggefallen) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

1.

die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

2.

die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten