§ 44c LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 44 c,§ 44c LDG 1984 (1weggefallen) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  2. (3)Absatz 3Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
    1. 1.Ziffer einsdie im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. 2.Ziffer 2die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 48, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist.
  3. (4)Absatz 4Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  4. (5)Absatz 5Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.08.2001
Paragraph 44 c,§ 44c LDG 1984 (1weggefallen) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehenseit 01.09.2001 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  2. (3)Absatz 3Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, geltenFür Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
    1. 1.Ziffer einsdie im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung unddie im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. 2.Ziffer 2die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtungdie im Paragraph 48, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist.
  3. (4)Absatz 4Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  4. (5)Absatz 5Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

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