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Art. 1 § 30. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen LAG (§ 33), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 18.03.2006 weggefallen.
Art. 1 § 30. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen LAG (§ 33), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 18.03.2006 weggefallen.