Art. 1 § 96 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Art. 1 § 96. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

LAG (BGBl. Nr. 463/1969, Artweggefallen) seit 31.12.2004 weggefallen. I Z 8)

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 19.07.1984 bis 30.12.2004
Art. 1 § 96. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

LAG (BGBl. Nr. 463/1969, Artweggefallen) seit 31.12.2004 weggefallen. I Z 8)

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