Art. 4 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs4 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2 sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128, 167a, 212a und 236 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 05.12.1987 bis 30.06.2021
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs4 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2 sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128, 167a, 212a und 236 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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