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(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2 sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128, 167a, 212a und 236 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2 sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128, 167a, 212a und 236 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen betraut.