Art. 24 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Art. I bis VIII und die Art24 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Art. III dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 198/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 betrifft das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 300/1990)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.1990 bis 30.06.2021
(1) Die Art. I bis VIII und die Art24 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Art. III dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 198/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 betrifft das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 300/1990)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

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