§ 3m KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2006 bis 31.12.9999
Die im § 6 Abs. 12a erster Halbsatz KFG§ 3m KDV 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt(weggefallen) seit 02.09.2006 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2006

In Kraft vom 01.01.1988 bis 01.09.2006
Die im § 6 Abs. 12a erster Halbsatz KFG§ 3m KDV 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt(weggefallen) seit 02.09.2006 weggefallen.

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