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Die im § 6 Abs. 12a erster Halbsatz KFG§ 3m KDV 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt(weggefallen) seit 02.09.2006 weggefallen. Die im Paragraph 6, Absatz 12 a, erster Halbsatz KFG 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt.
Die im § 6 Abs. 12a erster Halbsatz KFG§ 3m KDV 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt(weggefallen) seit 02.09.2006 weggefallen. Die im Paragraph 6, Absatz 12 a, erster Halbsatz KFG 1967 angeführten Räder, die auch bei einer Störung der Übertragungseinrichtung gebremst werden können, müssen so gewählt sein, daß die Restbremswirkung der Bremsanlage mindestens 30 vH der vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt.