§ 7g KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 7 g,

Rohre und Schläuche von Kraftfahrzeugen mit Antrieb

  1. (1)Absatz einsAls Verbindung zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Druckminderungsvorrichtung dürfen nur nahtlose Rohre aus Stahl oder Kupfer oder für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche mit metallischer Umflechtung verwendet werden; Kupferrohre müssen eine Zugfestigkeit von mindestens 250 N/mm² und höchstens 360 N/mm² haben; der Außendurchmesser von Stahlrohren und Kupferrohren darf 12 mm nicht übersteigen. Die Rohre oder Schläuche müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten. Stahlrohrleitungen müssen an ihrer Außenseite gegen Korrosion geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2Sind die Erwärmungsvorrichtungen und die Druckminderungsvorrichtung voneinander getrennt, so darf die Verbindungsleitung nicht aus Rohren aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder Messing bestehen. In dem Teil der Kraftstoffanlage, in dem der Betriebsdruck den atmosphärischen Druck um nicht mehr als 0,01 bar übersteigt, sind auch Niederdruckschläuche zulässig, die eine metallische Schutzhülle aufweisen. Bei den Anschlüssen dieser Leitungen sind jeweils zwei Schlauchklemmen anzubringen, die über den gesamten Umfang der flexiblen Leitung an dieser anliegen müssen.
  3. (3)Absatz 3Für die Verbindung von Stahlrohren ist nur die Verschraubung mittels Flanschen oder unter Zwischenschaltung eines dichtenden Schneidringes aus Stahl, für die Verbindung von Kupferrohren auch eines dichtenden Schneidringes aus Messing, für die Verbindung von Kupferrohren oder von Kupferrohren mit Stahlrohren außerdem nur die Verschraubung unter Zwischenschaltung eines dichten Kegels aus Messing oder Hartlötung zulässig. Der Schmelzpunkt des Lotes muß über 550° C liegen. Faserartiges Dichtungsmaterial darf bei Schraubverbindungen nicht verwendet werden. Die Leitungen und Anschlüsse müssen so verlegt und angebracht sein, daß ihre Kontrolle und Wartung leicht durchführbar ist.
  4. (4)Absatz 4Die Leitungen müssen in Abständen von nicht mehr als 50 cm und so befestigt sein, daß gefährliche Beanspruchungen der Leitungen durch Schwingungen und Beschädigungen durch Scheuern ausgeschlossen sind. Die Leitungen dürfen nicht durch Schweißen oder Löten befestigt sein. Durchführungen von Leitungsrohren durch Wände müssen mit einer die Leitungsrohre umgebenden Ausfütterung aus elastischem Material versehen sein, durch die die Beweglichkeit der Leitungsrohre senkrecht zu den Wänden nicht behindert ist.
§ 7g KDV 1967 (weggefallen) seit 14.12.2005 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.12.2001 bis 13.12.2005
Paragraph 7 g,

Rohre und Schläuche von Kraftfahrzeugen mit Antrieb

  1. (1)Absatz einsAls Verbindung zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Druckminderungsvorrichtung dürfen nur nahtlose Rohre aus Stahl oder Kupfer oder für Flüssiggas geeignete Hochdruckschläuche mit metallischer Umflechtung verwendet werden; Kupferrohre müssen eine Zugfestigkeit von mindestens 250 N/mm² und höchstens 360 N/mm² haben; der Außendurchmesser von Stahlrohren und Kupferrohren darf 12 mm nicht übersteigen. Die Rohre oder Schläuche müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten. Stahlrohrleitungen müssen an ihrer Außenseite gegen Korrosion geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2Sind die Erwärmungsvorrichtungen und die Druckminderungsvorrichtung voneinander getrennt, so darf die Verbindungsleitung nicht aus Rohren aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder Messing bestehen. In dem Teil der Kraftstoffanlage, in dem der Betriebsdruck den atmosphärischen Druck um nicht mehr als 0,01 bar übersteigt, sind auch Niederdruckschläuche zulässig, die eine metallische Schutzhülle aufweisen. Bei den Anschlüssen dieser Leitungen sind jeweils zwei Schlauchklemmen anzubringen, die über den gesamten Umfang der flexiblen Leitung an dieser anliegen müssen.
  3. (3)Absatz 3Für die Verbindung von Stahlrohren ist nur die Verschraubung mittels Flanschen oder unter Zwischenschaltung eines dichtenden Schneidringes aus Stahl, für die Verbindung von Kupferrohren auch eines dichtenden Schneidringes aus Messing, für die Verbindung von Kupferrohren oder von Kupferrohren mit Stahlrohren außerdem nur die Verschraubung unter Zwischenschaltung eines dichten Kegels aus Messing oder Hartlötung zulässig. Der Schmelzpunkt des Lotes muß über 550° C liegen. Faserartiges Dichtungsmaterial darf bei Schraubverbindungen nicht verwendet werden. Die Leitungen und Anschlüsse müssen so verlegt und angebracht sein, daß ihre Kontrolle und Wartung leicht durchführbar ist.
  4. (4)Absatz 4Die Leitungen müssen in Abständen von nicht mehr als 50 cm und so befestigt sein, daß gefährliche Beanspruchungen der Leitungen durch Schwingungen und Beschädigungen durch Scheuern ausgeschlossen sind. Die Leitungen dürfen nicht durch Schweißen oder Löten befestigt sein. Durchführungen von Leitungsrohren durch Wände müssen mit einer die Leitungsrohre umgebenden Ausfütterung aus elastischem Material versehen sein, durch die die Beweglichkeit der Leitungsrohre senkrecht zu den Wänden nicht behindert ist.
§ 7g KDV 1967 (weggefallen) seit 14.12.2005 weggefallen.

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