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Antrieb durch Flüssiggas
§ 7h KDV 1967 (1weggefallen) Die Erwärmungsvorrichtungen (§ 7c Abs. 1) müssen für verflüssigtes Flüssiggas (§ 7b) geeignet seinseit 14.12.2005 weggefallen. Sie müssen am Fahrzeug sicher befestigt sein. Durch ihren Aufbau muß gewährleistet sein, daß Wärmestauungen, durch die eine gefährliche Drucksteigerung des Flüssiggases hervorgerufen wird, vermieden werden. Die Erwärmungsvorrichtungen dürfen nicht unmittelbar durch Auspuffgase beheizt werden, sofern sie nicht gegen Korrosion durch die Auspuffgase geschützt sind. Die gasführenden Teile müssen einem Probedruck von 30 bar Überdruck standhalten können. Abzugsleitungen für die zur Wärmeübertragung dienende Luft und für Kondenswasser müssen bis an die Fahrzeugaußenseite geführt sein und ins Freie münden.
(2) Die Druckminderungsvorrichtung (§ 7c Abs. 1) muß zwischen dem Behälter und der Mischvorrichtung für Flüssiggas und Luft angeordnet sein. Durch sie muß, wenn das Flüssiggas aus der Druckminderungsvorrichtung mit Überdruck austritt, das Austreten bei Stillstand des Motors verhindert werden. Bei zweistufiger Ausbildung der Druckminderungsvorrichtung muß diese bis einschließlich der ersten Stufe einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Liegt vor der Druckminderungsvorrichtung ein gesondertes Druckreduzierventil, so müssen die Flüssiggas führenden Teile der ersten Stufe der Druckminderungsvorrichtung so ausgebildet sein, daß sie mindestens dem doppelten Wert des Druckes des Gases zwischen dem Druckreduzierventil und der Druckminderungsvorrichtung standzuhalten vermögen. Ist die erste Stufe der Druckminderungsvorrichtung mit einem Sicherheitsventil versehen, so muß sich dieses bei Erreichung des doppelten Arbeitsdruckes dieser Stufe öffnen; die Austrittsöffnung des Sicherheitsventiles muß durch eine gasdichte Leitung mit der Außenseite des Fahrzeuges verbunden sein. Die Druckminderungsvorrichtung muß am Fahrzeug sicher und möglichst schwingungsfrei angebracht sein. § 7f Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Mischvorrichtung (§ 7c Abs. 1) muß sicher befestigt sein. Der Ansaugluftfilter muß an der zur Mischvorrichtung führenden Ansaugleitung für die Verbrennungsluft angebracht sein.
(4) Zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Erwärmungsvorrichtung muß in der Leitung für das Flüssiggas ein Absperrventil liegen. Das Absperrventil muß vom Lenkerplatz aus geschlossen werden können und außer bei Ottomotoren bei Stillstand des Fahrzeugmotors den Zutritt von Flüssiggas zur Erwärmungsvorrichtung absperren. Bei Ottomotoren muß das Absperrventil bei ausgeschalteter Zündung geschlossen sein.
(5) Elektrische Schalter, die in dem Raum liegen, in dem Flüssiggasbehälter untergebracht sind, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. In diesem Raum ist die Anbringung von elektrischen Betriebsmitteln, bei deren Betrieb die Gefahr der Entzündung des Gases besteht, unzulässig.
Antrieb durch Flüssiggas
§ 7h KDV 1967 (1weggefallen) Die Erwärmungsvorrichtungen (§ 7c Abs. 1) müssen für verflüssigtes Flüssiggas (§ 7b) geeignet seinseit 14.12.2005 weggefallen. Sie müssen am Fahrzeug sicher befestigt sein. Durch ihren Aufbau muß gewährleistet sein, daß Wärmestauungen, durch die eine gefährliche Drucksteigerung des Flüssiggases hervorgerufen wird, vermieden werden. Die Erwärmungsvorrichtungen dürfen nicht unmittelbar durch Auspuffgase beheizt werden, sofern sie nicht gegen Korrosion durch die Auspuffgase geschützt sind. Die gasführenden Teile müssen einem Probedruck von 30 bar Überdruck standhalten können. Abzugsleitungen für die zur Wärmeübertragung dienende Luft und für Kondenswasser müssen bis an die Fahrzeugaußenseite geführt sein und ins Freie münden.
(2) Die Druckminderungsvorrichtung (§ 7c Abs. 1) muß zwischen dem Behälter und der Mischvorrichtung für Flüssiggas und Luft angeordnet sein. Durch sie muß, wenn das Flüssiggas aus der Druckminderungsvorrichtung mit Überdruck austritt, das Austreten bei Stillstand des Motors verhindert werden. Bei zweistufiger Ausbildung der Druckminderungsvorrichtung muß diese bis einschließlich der ersten Stufe einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Liegt vor der Druckminderungsvorrichtung ein gesondertes Druckreduzierventil, so müssen die Flüssiggas führenden Teile der ersten Stufe der Druckminderungsvorrichtung so ausgebildet sein, daß sie mindestens dem doppelten Wert des Druckes des Gases zwischen dem Druckreduzierventil und der Druckminderungsvorrichtung standzuhalten vermögen. Ist die erste Stufe der Druckminderungsvorrichtung mit einem Sicherheitsventil versehen, so muß sich dieses bei Erreichung des doppelten Arbeitsdruckes dieser Stufe öffnen; die Austrittsöffnung des Sicherheitsventiles muß durch eine gasdichte Leitung mit der Außenseite des Fahrzeuges verbunden sein. Die Druckminderungsvorrichtung muß am Fahrzeug sicher und möglichst schwingungsfrei angebracht sein. § 7f Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Mischvorrichtung (§ 7c Abs. 1) muß sicher befestigt sein. Der Ansaugluftfilter muß an der zur Mischvorrichtung führenden Ansaugleitung für die Verbrennungsluft angebracht sein.
(4) Zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Erwärmungsvorrichtung muß in der Leitung für das Flüssiggas ein Absperrventil liegen. Das Absperrventil muß vom Lenkerplatz aus geschlossen werden können und außer bei Ottomotoren bei Stillstand des Fahrzeugmotors den Zutritt von Flüssiggas zur Erwärmungsvorrichtung absperren. Bei Ottomotoren muß das Absperrventil bei ausgeschalteter Zündung geschlossen sein.
(5) Elektrische Schalter, die in dem Raum liegen, in dem Flüssiggasbehälter untergebracht sind, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. In diesem Raum ist die Anbringung von elektrischen Betriebsmitteln, bei deren Betrieb die Gefahr der Entzündung des Gases besteht, unzulässig.