§ 7i KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. a)Litera aVor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.
    2. b)Litera bDas Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig
      1. aa)Sub-Litera, a, aan den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdurch hiezu befugtes Personal,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,
      4. dd)Sub-Litera, d, dbei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (lit. c),bei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (Litera c,),
      5. ee)Sub-Litera, e, ebei abgestelltem Fahrzeugmotor,
      6. ff)Sub-Litera, f, funter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und
      7. gg)Sub-Litera, g, gwenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.
    3. c)Litera cDer Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 vH seines Fassungsraumes einnimmt.
    4. d)Litera dNach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.
    5. e)Litera eDas Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (lit. c), nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (Litera c,), nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
    6. f)Litera fAnweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.
    7. g)Litera gAnweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen, wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.
    8. h)Litera hAnweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Abs. 2).Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Für jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:
    1. a)Litera ader Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges sowie das die Reparaturen ausführende Unternehmen,
    2. b)Litera bder Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen Überprüfung oder der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges und
    3. c)Litera cdas Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.das Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.
  3. (3)Absatz 3Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Abs. 2 lit. c) vorzulegen.Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Absatz 2, Litera c,) vorzulegen.
§ 7i KDV 1967 (weggefallen) seit 01.10.2006 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2006

In Kraft vom 25.03.1995 bis 30.09.2006
  1. (1)Absatz einsFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. a)Litera aVor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.
    2. b)Litera bDas Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig
      1. aa)Sub-Litera, a, aan den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdurch hiezu befugtes Personal,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,
      4. dd)Sub-Litera, d, dbei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (lit. c),bei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (Litera c,),
      5. ee)Sub-Litera, e, ebei abgestelltem Fahrzeugmotor,
      6. ff)Sub-Litera, f, funter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und
      7. gg)Sub-Litera, g, gwenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.
    3. c)Litera cDer Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 vH seines Fassungsraumes einnimmt.
    4. d)Litera dNach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.
    5. e)Litera eDas Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (lit. c), nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (Litera c,), nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
    6. f)Litera fAnweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.
    7. g)Litera gAnweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen, wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.
    8. h)Litera hAnweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Abs. 2).Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Für jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:
    1. a)Litera ader Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges sowie das die Reparaturen ausführende Unternehmen,
    2. b)Litera bder Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen Überprüfung oder der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges und
    3. c)Litera cdas Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.das Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.
  3. (3)Absatz 3Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Abs. 2 lit. c) vorzulegen.Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Absatz 2, Litera c,) vorzulegen.
§ 7i KDV 1967 (weggefallen) seit 01.10.2006 weggefallen.

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