§ 7j KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999
§ 7j§ 7j KDV 1967 (weggefallen) seit 01.10.2006 weggefallen.Paragraph 7 j,

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas müssen der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen.

Stand vor dem 30.09.2006

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2006
§ 7j§ 7j KDV 1967 (weggefallen) seit 01.10.2006 weggefallen.Paragraph 7 j,

Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas müssen der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen.

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