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§ 20b KDV 1967 (1weggefallen) Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädernseit 14.12.2005 weggefallen.
Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.
Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.
(2) Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.
Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.
(3) Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.
Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.
Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.
Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.
Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.
(4) Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).
Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.
Klasse L3: Motorräder (Krafträder).
Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.
Klasse L5: Motordreiräder.
(5) Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).
§ 20b KDV 1967 (1weggefallen) Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädernseit 14.12.2005 weggefallen.
Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.
Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.
(2) Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.
Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.
(3) Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.
Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.
Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.
Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.
Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.
(4) Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).
Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.
Klasse L3: Motorräder (Krafträder).
Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.
Klasse L5: Motordreiräder.
(5) Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).