§ 20b KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
§ 20b§ 20b KDV 1967 (weggefallen) seit 14.12.2005 weggefallen.Paragraph 20 b,

Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge:

  1. (1)Absatz einsKlasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

    Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.

    Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.

  2. (2)Absatz 2Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.

    Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.

    Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.

  3. (3)Absatz 3Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

    Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.

    Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.

    Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.

    Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.

  4. (4)Absatz 4Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).

    Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.

    Klasse L3: Motorräder (Krafträder).

    Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.

    Klasse L5: Motordreiräder.

  5. (5)Absatz 5Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.12.2001 bis 13.12.2005
§ 20b§ 20b KDV 1967 (weggefallen) seit 14.12.2005 weggefallen.Paragraph 20 b,

Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge:

  1. (1)Absatz einsKlasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

    Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.

    Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.

  2. (2)Absatz 2Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.

    Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.

    Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.

    Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.

  3. (3)Absatz 3Klasse O: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

    Klasse O1: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.

    Klasse O2: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.

    Klasse O3: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.

    Klasse O4: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.

  4. (4)Absatz 4Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).

    Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder.

    Klasse L3: Motorräder (Krafträder).

    Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen.

    Klasse L5: Motordreiräder.

  5. (5)Absatz 5Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (40 km/h).

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