Anl. 10d KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11 LEHRPLAN für die Fahrschullehrerausbildung

  1. 1.Ziffer einsKlasse B und Basis für alle anderen Klassen

(Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10d als PDF dokumentiert)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

1

20

Einführungsphase, wie
Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle

2

20

Verkehrsraum, wie
StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle

3

30

Partnerkunde,
wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle

4

30

Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (§§ 7 bis 30), Lernkontrolle
Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (Paragraphen 7 bis 30), Lernkontrolle

5

35

Fahrzeugtechnik, wie
Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle

6

30

Fahrdynamische Grundlagen, wie
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen

7

30

Praktische Ausbildung I
Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle

8

25

Gefahrenlehre, wie
Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle

9

10

Pädagogik I
Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle

10

30

Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967
Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle

11

15

Allgemeine Rechtskunde, wie
Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle

12

10

Berufsrecht, wie
Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle

13

15

Pädagogik II
Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle

14

30

Unterrichtsübungen, wie
Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle

60
davon
30
30

Praktische Ausbildung II

Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle

  1. 2.Ziffer 2

    Abschnitt

    Unterrichts-
    einheiten

    Lehrinhalt

    A1

    22

    Theoretische Ausbildung, wie
    Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle

    A2

    8

    Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie
    Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle

    A3

    14
    davon

    4

    10

    Praktische Ausbildung I

    • Strichaufzählung
      1. 3.Ziffer 3Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins,)

      Abschnitt

      Unterrichts-
      einheiten

      Lehrinhalt

      C1

      55

      Theoretische Ausbildung, wie
      Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle

      C2

      10

      Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie
      besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle

      C3

      35
      davon

      15

      15

      5

      Praktische Ausbildung

      Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.

      – Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

      – Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

      – Wartungsarbeiten

      – Lernkontrolle

      1. 4.Ziffer 4

        Abschnitt

        Unterrichts-
        einheiten

        Lehrinhalt

        E1

        10

        Theoretische Ausbildung, wie
        Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle

        E2

        8

        Praktische Ausbildung
        Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.

        – Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn

        – Zurückschieben mit Anhänger

        – An- und Abkoppeln von Anhängern

        – Abstellen von Anhängern

        – Wartungsarbeiten am Anhänger

        – Lernkontrolle

        1. 5.Ziffer 5

          Abschnitt

          Unterrichts-
          einheiten

          Lehrinhalt

          F1

          Theoretische Ausbildung, wie
          Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Lernkontrolle
          Theoretische Ausbildung, wie
          Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Lernkontrolle

          F2

          Praktische Ausbildung
          Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.

          – Fahren im Gelände

          – Ladetechnik

          – Wartungsarbeiten

          – Lernkontrolle

          1. 6.Ziffer 6

            Abschnitt

            Unterrichts-
            einheiten

            Lehrinhalt

            D1

            12

            Theoretische Ausbildung, wie
            Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen

            den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle

            D2

            14
            davon

            4

            5

            5

            Praktische Ausbildung

            Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 31.12.1997 bis 28.03.2024
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11 LEHRPLAN für die Fahrschullehrerausbildung

  1. 1.Ziffer einsKlasse B und Basis für alle anderen Klassen

(Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10d als PDF dokumentiert)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

1

20

Einführungsphase, wie
Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle

2

20

Verkehrsraum, wie
StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle

3

30

Partnerkunde,
wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle

4

30

Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (§§ 7 bis 30), Lernkontrolle
Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (Paragraphen 7 bis 30), Lernkontrolle

5

35

Fahrzeugtechnik, wie
Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle

6

30

Fahrdynamische Grundlagen, wie
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen

7

30

Praktische Ausbildung I
Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle

8

25

Gefahrenlehre, wie
Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle

9

10

Pädagogik I
Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle

10

30

Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967
Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle

11

15

Allgemeine Rechtskunde, wie
Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle

12

10

Berufsrecht, wie
Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle

13

15

Pädagogik II
Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle

14

30

Unterrichtsübungen, wie
Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle

60
davon
30
30

Praktische Ausbildung II

Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle

  1. 2.Ziffer 2

    Abschnitt

    Unterrichts-
    einheiten

    Lehrinhalt

    A1

    22

    Theoretische Ausbildung, wie
    Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle

    A2

    8

    Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie
    Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle

    A3

    14
    davon

    4

    10

    Praktische Ausbildung I

    • Strichaufzählung
      1. 3.Ziffer 3Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Ziffer eins,)

      Abschnitt

      Unterrichts-
      einheiten

      Lehrinhalt

      C1

      55

      Theoretische Ausbildung, wie
      Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle

      C2

      10

      Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie
      besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle

      C3

      35
      davon

      15

      15

      5

      Praktische Ausbildung

      Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.

      – Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

      – Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

      – Wartungsarbeiten

      – Lernkontrolle

      1. 4.Ziffer 4

        Abschnitt

        Unterrichts-
        einheiten

        Lehrinhalt

        E1

        10

        Theoretische Ausbildung, wie
        Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle

        E2

        8

        Praktische Ausbildung
        Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.

        – Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn

        – Zurückschieben mit Anhänger

        – An- und Abkoppeln von Anhängern

        – Abstellen von Anhängern

        – Wartungsarbeiten am Anhänger

        – Lernkontrolle

        1. 5.Ziffer 5

          Abschnitt

          Unterrichts-
          einheiten

          Lehrinhalt

          F1

          Theoretische Ausbildung, wie
          Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Lernkontrolle
          Theoretische Ausbildung, wie
          Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß Paragraph 19, b, Lernkontrolle

          F2

          Praktische Ausbildung
          Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.

          – Fahren im Gelände

          – Ladetechnik

          – Wartungsarbeiten

          – Lernkontrolle

          1. 6.Ziffer 6

            Abschnitt

            Unterrichts-
            einheiten

            Lehrinhalt

            D1

            12

            Theoretische Ausbildung, wie
            Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen

            den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle

            D2

            14
            davon

            4

            5

            5

            Praktische Ausbildung

            Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.

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