Anl. 10d KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11 LEHRPLAN

für die Fahrschullehrerausbildung

(Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10d als PDF dokumentiert)

1.

Klasse B und Basis für alle anderen Klassen

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

1

20

Einführungsphase, wie
Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle

2

20

Verkehrsraum, wie
StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle

3

30

Partnerkunde,
wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle

4

30

Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (§§ 7 bis 30), Lernkontrolle

5

35

Fahrzeugtechnik, wie
Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle

6

30

Fahrdynamische Grundlagen, wie
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen

7

30

Praktische Ausbildung I
Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle

8

25

Gefahrenlehre, wie
Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle

9

10

Pädagogik I
Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle

10

30

Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967
Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle

11

15

Allgemeine Rechtskunde, wie
Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle

12

10

Berufsrecht, wie
Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle

13

15

Pädagogik II
Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle

14

30

Unterrichtsübungen, wie
Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle

60
davon
30
30

Praktische Ausbildung II

Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle

2.

Klasse A (Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

A1

22

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle

A2

8

Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie
Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle

A3

14
davon

4

10

Praktische Ausbildung I

Grundfahrtechnik im verkehrsfreien Raum

12-Stationen-Plan nach Anlage 10 b Kapitel I, Lernkontrolle

Fahren im Verkehr

Spurgestaltung, Tempogestaltung, Hintereinanderfahren (2 Einheiten),

Umkehren, Vorbeifahren, Überholen (2 Einheiten)

Fahrstreifenwechsel, Einordnen, Einbiegen Verhalten bei Kreuzungen (4 Einheiten)

Freilandstraße, Autobahn, Befahren von Kurven, Befahren von Bergstraßen (2 Einheiten)

Lernkontrolle

A4

36
davon
16



20

Praktische Ausbildung II

Unterrichten des 12-Stationen-Planes nach Anlage 10 b, Kapitel I, auf verkehrsfreien Flächen im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers

Erteilen von Fahrunterricht im Verkehr im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, Lernkontrolle

3.

Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

C1

55

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle

C2

10

Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie
besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle

C3

35
davon

15

15

5

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.

– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

4.

Klasse E (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

E1

10

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle

E2

8

Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.

– Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn

– Zurückschieben mit Anhänger

– An- und Abkoppeln von Anhängern

– Abstellen von Anhängern

– Wartungsarbeiten am Anhänger

– Lernkontrolle

5.

Klasse F und G (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

F1

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Lernkontrolle

F2

Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.

– Fahren im Gelände

– Ladetechnik

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

6.

Klasse D (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

D1

12

Theoretische Ausbildung, wie
Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen

den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle

D2

14
davon

4

5

5

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.

– Fahrübungen

– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

– Lernkontrolle

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 31.12.1997 bis 28.03.2024
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11 LEHRPLAN

für die Fahrschullehrerausbildung

(Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10d als PDF dokumentiert)

1.

Klasse B und Basis für alle anderen Klassen

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

1

20

Einführungsphase, wie
Gesetzliche Grundlagen für den Straßenverkehr, Berufsbild, Organisation der Ausbildung, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Lernkontrolle

2

20

Verkehrsraum, wie
StVO 1960 (Begriffe, Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen), Lernkontrolle

3

30

Partnerkunde,
wie Partner im Verkehr, Vertrauensgrundsatz, verkehrspsychologische Grundlagen, Lernkontrolle

4

30

Allgemeine Fahrordnung, wie
StVO 1960 (§§ 7 bis 30), Lernkontrolle

5

35

Fahrzeugtechnik, wie
Bereifung, Stoßdämpfer, Lenkung, Elektrik, Motor, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Antriebstechnik, Bremsen, Lernkontrolle

6

30

Fahrdynamische Grundlagen, wie
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Einflüsse von Bauart, Witterung, Fahrbahnbeschaffenheit, Sekundenmethode, Blicktraining, Aufbau des praktischen Lehrplans, Lernkontrollen

7

30

Praktische Ausbildung I
Vorbereitung, Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung, Lernkontrolle

8

25

Gefahrenlehre, wie
Hintereinanderfahren, Überholen, Bergfahren Tageskunde, Straßenkunde, Lernkontrolle

9

10

Pädagogik I
Pädagogische Aufgaben der Fahrschule und des Lehrpersonals, Prinzipien der Erwachsenenbildung, Didaktik des Fahrschulunterrichts, Lernkontrolle

10

30

Ausgewählte Kapitel aus StVO 1960 und KFG 1967
Lenkerberechtigung, Zulassung, Pflichten des Lenkers, Fahrbeeinträchtigung, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Beleuchtung, Beladung, Ziehen von Anhängern, Lernkontrolle

11

15

Allgemeine Rechtskunde, wie
Grundzüge des Verfassungsrechts, Stufenbau der Rechtsordnung, Behördenorganisation, Lernkontrolle

12

10

Berufsrecht, wie
Kollektivvertrag, Angestelltengesetz, Dienstnehmerschutz, Dienstnehmerhaftung, Lernkontrolle

13

15

Pädagogik II
Unterrichtslehre, Methodische Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, Medienkunde, Aufbau eines fahrtheoretischen Curriculums, Unterrichtsvorbereitung, Lernkontrolle

14

30

Unterrichtsübungen, wie
Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle

60
davon
30
30

Praktische Ausbildung II

Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht
Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers, Lernkontrolle

2.

Klasse A (Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

A1

22

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik der Krafträder, Arten der Krafträder, Antriebssysteme, Personenbeförderung, Beladungsprobleme, Gefahrenlehre, Fahrtechnik, Sturzhelm, Schutzsysteme, insbesondere Schutzkleidung, Aufbau des praktischen Lehrplanes gemäß Anlage 10 b, Lernkontrolle

A2

8

Fahrbedingungen des Zweiradfahrers, wie
Einstellung, Chancen und Risiken des Zweiradfahrers, Spezifisches Unfallrisiko, Bedeutung der Geschwindigkeit für den Zweiradfahrer, Konsequenzen der unterschiedlichen fahrphysikalischen Voraussetzungen (im Vergleich zum Kraftwagen) auf die Fahrweise, Lernkontrolle

A3

14
davon

4

10

Praktische Ausbildung I

Grundfahrtechnik im verkehrsfreien Raum

12-Stationen-Plan nach Anlage 10 b Kapitel I, Lernkontrolle

Fahren im Verkehr

Spurgestaltung, Tempogestaltung, Hintereinanderfahren (2 Einheiten),

Umkehren, Vorbeifahren, Überholen (2 Einheiten)

Fahrstreifenwechsel, Einordnen, Einbiegen Verhalten bei Kreuzungen (4 Einheiten)

Freilandstraße, Autobahn, Befahren von Kurven, Befahren von Bergstraßen (2 Einheiten)

Lernkontrolle

A4

36
davon
16



20

Praktische Ausbildung II

Unterrichten des 12-Stationen-Planes nach Anlage 10 b, Kapitel I, auf verkehrsfreien Flächen im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers

Erteilen von Fahrunterricht im Verkehr im Beisein eines ebenfalls unterrichtenden Fahrlehrers, Lernkontrolle

3.

Klasse C (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

C1

55

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Gefahrenlehre, Lastkraftwagen-Technik, Ladetechnik, Lernkontrolle

C2

10

Fahrbedingungen des Lastkraftwagenfahrers, wie
besondere Fahrbedingungen (Arbeitszeit, Gefahrgut, usw.), Einfluß von Gewöhnungsfaktoren und Routine, Lernkontrolle

C3

35
davon

15

15

5

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat mit einem Schulfahrzeug der Klasse C, und zwarsowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen.

– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

4.

Klasse E (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

E1

10

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle

E2

8

Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen.

– Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn

– Zurückschieben mit Anhänger

– An- und Abkoppeln von Anhängern

– Abstellen von Anhängern

– Wartungsarbeiten am Anhänger

– Lernkontrolle

5.

Klasse F und G (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

F1

Theoretische Ausbildung, wie
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Verhalten bei Unfällen im Hinblick auf die Schutzeinrichtungen gemäß § 19 b, Lernkontrolle

F2

Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat für die Klasse F auf einer Zugmaschine und für die Klasse G sowohl auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h als auch mit einem Sonderkraftfahrzeug zu erfolgen.

– Fahren im Gelände

– Ladetechnik

– Wartungsarbeiten

– Lernkontrolle

6.

Klasse D (Zusätzlich zur theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Z 1 und 3)

Abschnitt

Unterrichts-
einheiten

Lehrinhalt

D1

12

Theoretische Ausbildung, wie
Gefahrenlehre, Verhalten während der Fahrt mit einem bestzten Omnibus, Verhalten bei besonderen Vorkommnissen und Zwischenfällen

den Lenker betreffende Bestimmungen aus Gelegenheitsverkehrsgesetz, Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (Einsatzzeiten, usw.), Kraftfahrliniengesetz, 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Lernkontrolle

D2

14
davon

4

5

5

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat auf einem Omnibus mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 14 000 kg zu erfolgen.

– Fahrübungen

– Mitfahren beim praktischen Fahrunterricht

– Erteilen von Fahrunterricht im Beisein eines Fahrlehrers

– Lernkontrolle

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