§ 9m KOG (weggefallen)

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 9m KOG (1weggefallen) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2010
§ 9m KOG (1weggefallen) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30seit 01.10.2010 weggefallen. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

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