Art. 1 § 2 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 2 KJBG (1weggefallen) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

1.

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

2.

bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(1a) Für Minderjährige (Absseit 01.07.2003 weggefallen. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und

1.

in einem Lehrverhältnis oder

2.

im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder

3.

im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.2003
Art. 1 § 2 KJBG (1weggefallen) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

1.

bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

2.

bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(1a) Für Minderjährige (Absseit 01.07.2003 weggefallen. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und

1.

in einem Lehrverhältnis oder

2.

im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder

3.

im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder (Abs. 1), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten