Art. 1 § 3 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. 2.Ziffer 2bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
Art. 1 § 3 KJBG (BGBl. Nr. 229/1982, Artweggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. I Z 2)

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
  1. 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. 2.Ziffer 2bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
Art. 1 § 3 KJBG (BGBl. Nr. 229/1982, Artweggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Art. I Z 2)

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