Art. 2 § 34 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1992,, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Art. 2 § 34 KJBG (weggefallen) seit 27.08.2003 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 08.08.2001 bis 26.08.2003
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1992,, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Art. 2 § 34 KJBG (weggefallen) seit 27.08.2003 weggefallen.

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