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(2) Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
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(2) Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist01.01.2002 weggefallen. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
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