§ 6 KautSG (weggefallen)

Kautionsschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des § 1, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des Paragraph 3, nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes schon zwei Jahre gedauert hat und das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt 6 000 S jährlich übersteigt;
    2. b)Litera bwenn es sich um Dienstverhältnisse zwischen Tabaktrafikanten oder Tabakverlegern und ihren Verschleiß- oder Verlagsgehilfen handelt.
§ 6 KautSG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.07.1937 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsVor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des § 1, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des Paragraph 3, nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
    1. a)Litera awenn das Dienstverhältnis beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes schon zwei Jahre gedauert hat und das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt 6 000 S jährlich übersteigt;
    2. b)Litera bwenn es sich um Dienstverhältnisse zwischen Tabaktrafikanten oder Tabakverlegern und ihren Verschleiß- oder Verlagsgehilfen handelt.
§ 6 KautSG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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