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(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.
(2b) In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.
(3) In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.
(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.
(2b) In den Jahren 2006 bis 2008 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 90 Millionen Euro unterschreitet.
(3) In den Jahren 2001 bis 2003 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.
(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.