§ 43 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher EntscheidungenEine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbaraußer Dänemark oder im WegeIrland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Staatsanwaltschaft dem zuständigen LandesgerichtVerordnung (§ 44 Abs. 1EU) zuzuleiten2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Der BundesministerDie Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.

(3) Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).

(4) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EU-JZG.

(5) Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für Justiz kann in jeder Lageerforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

(6) Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:

1.

die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

2.

eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und

3.

eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.

(7) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des VerfahrensGerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um ÜbernahmeArt. 33 Abs. 2 der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangenVerordnung (EU) 2018/1805 zu.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 27.12.2011

(1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher EntscheidungenEine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbaraußer Dänemark oder im WegeIrland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Staatsanwaltschaft dem zuständigen LandesgerichtVerordnung (§ 44 Abs. 1EU) zuzuleiten2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Der BundesministerDie Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.

(3) Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).

(4) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EU-JZG.

(5) Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für Justiz kann in jeder Lageerforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

(6) Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:

1.

die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

2.

eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und

3.

eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.

(7) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des VerfahrensGerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von sich aus oder auf Antrag des Landesgerichts von dem um ÜbernahmeArt. 33 Abs. 2 der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangenVerordnung (EU) 2018/1805 zu.

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