§ 4a ISG (weggefallen)

Impfschadengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 4a ISG. Auf einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2weggefallen) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1seit 01.07.2005 weggefallen. Jänner 1980.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1980 bis 30.06.2005
§ 4a ISG. Auf einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2weggefallen) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1seit 01.07.2005 weggefallen. Jänner 1980.

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