Art. 1 § 2 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLuftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
  2. (2)Absatz 2Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
  3. (3)Absatz 3Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Absatz 6,) einwirkenden Luftschadstoffe.
  4. (4)Absatz 4Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.
  5. (5)Absatz 5Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.
  6. (5a)Absatz 5 aPM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist.
  7. (5b)Absatz 5 bPM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  8. (6)Absatz 6Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
  9. (7)Absatz 7Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
  10. (8)Absatz 8Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
  11. (9)Absatz 9Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
  12. (10)Absatz 10Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,
    2. 2.Ziffer 2Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen
      1. a)Litera aKraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,
      2. b)Litera bEisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
      3. c)Litera cLuftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, undLuftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und
      4. d)Litera dFahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
  13. (11)Absatz 11Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.
  14. (12)Absatz 12Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in die Zuständigkeit der Länder fallen.
  15. (13)Absatz 13Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (Paragraph 8,) und Programmen (Paragraph 9 a,) zu bedingen.
  16. (14)Absatz 14Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.
  17. (15)Absatz 15Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.
  18. (16)Absatz 16Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
  19. (17)Absatz 17Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.
Art. 1 § 2 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsLuftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
  2. (2)Absatz 2Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
  3. (3)Absatz 3Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Absatz 6,) einwirkenden Luftschadstoffe.
  4. (4)Absatz 4Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.
  5. (5)Absatz 5Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.
  6. (5a)Absatz 5 aPM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist.
  7. (5b)Absatz 5 bPM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  8. (6)Absatz 6Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
  9. (7)Absatz 7Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
  10. (8)Absatz 8Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
  11. (9)Absatz 9Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
  12. (10)Absatz 10Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,
    2. 2.Ziffer 2Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen
      1. a)Litera aKraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,
      2. b)Litera bEisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
      3. c)Litera cLuftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, undLuftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und
      4. d)Litera dFahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
  13. (11)Absatz 11Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.
  14. (12)Absatz 12Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in die Zuständigkeit der Länder fallen.
  15. (13)Absatz 13Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen.Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (Paragraph 8,) und Programmen (Paragraph 9 a,) zu bedingen.
  16. (14)Absatz 14Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.
  17. (15)Absatz 15Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.
  18. (16)Absatz 16Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
  19. (17)Absatz 17Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.
Art. 1 § 2 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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