Art. 1 § 4 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
    8. 8.Ziffer 8nähere Vorschriften über
      1. a)Litera aden Betrieb der Meßstellen,
      2. b)Litera bdie Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
      3. c)Litera cdie Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
    10. 10.Ziffer 10Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
    11. 11.Ziffer 11Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
    12. 12.Ziffer 12Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).
Art. 1 § 4 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
    8. 8.Ziffer 8nähere Vorschriften über
      1. a)Litera aden Betrieb der Meßstellen,
      2. b)Litera bdie Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
      3. c)Litera cdie Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
    10. 10.Ziffer 10Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
    11. 11.Ziffer 11Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
    12. 12.Ziffer 12Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).
Art. 1 § 4 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten