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Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs IG-L (§ 10weggefallen) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:
Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs IG-L (§ 10weggefallen) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: