Art. 1 § 11 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.12.9999
Art. 1 § 11.Paragraph 11,

Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs IG-L (§ 10weggefallen) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

  1. 1.Ziffer einsBeeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. 2.Ziffer 2alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. 5.Ziffer 5Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;
  6. 6.Ziffer 6auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;
  7. 7.Ziffer 7auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  8. 8.Ziffer 8auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;
  9. 9.Ziffer 9öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
seit 17.03.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.03.2006

In Kraft vom 01.04.1998 bis 16.03.2006
Art. 1 § 11.Paragraph 11,

Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs IG-L (§ 10weggefallen) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

  1. 1.Ziffer einsBeeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. 2.Ziffer 2alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. 5.Ziffer 5Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;
  6. 6.Ziffer 6auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;
  7. 7.Ziffer 7auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  8. 8.Ziffer 8auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;
  9. 9.Ziffer 9öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
seit 17.03.2006 weggefallen.

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