Art. 1 § 12 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen aufDer Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (Paragraph 2, Absatz 6,),
    2. 2.Ziffer 2den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
    3. 3.Ziffer 3Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
Art. 1 § 12 IG-L (weggefallen) seit 17.03.2006 weggefallen.

Stand vor dem 16.03.2006

In Kraft vom 01.04.1998 bis 16.03.2006
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen aufDer Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (Paragraph 2, Absatz 6,),
    2. 2.Ziffer 2den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
    3. 3.Ziffer 3Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.Für Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
Art. 1 § 12 IG-L (weggefallen) seit 17.03.2006 weggefallen.

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