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(2) Absseit 19.08.2010 weggefallen. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.
(3) In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.
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(2) Absseit 19.08.2010 weggefallen. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.
(3) In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.