Art. 1 § 15 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 15 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.Paragraph 15,

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. 1.Ziffer einszeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. 2.Ziffer 2das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 auf Verkehrsflächen getroffen werden,das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Art. 1 § 15 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.Paragraph 15,

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. 1.Ziffer einszeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. 2.Ziffer 2das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 auf Verkehrsflächen getroffen werden,das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

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