Art. 1 § 16 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;
    2. 2.Ziffer 2Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
    3. 3.Ziffer 3Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
    4. 4.Ziffer 4Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, dieAusgenommen von einem Fahrverbot gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 7 sowie Fahrzeuge, die
    1. 1.Ziffer einsder gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
    2. 2.Ziffer 2der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
    3. 3.Ziffer 3der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
    dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.
Art. 1 § 16 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsIst ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;
    2. 2.Ziffer 2Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
    3. 3.Ziffer 3Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
    4. 4.Ziffer 4Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, dieAusgenommen von einem Fahrverbot gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 7 sowie Fahrzeuge, die
    1. 1.Ziffer einsder gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
    2. 2.Ziffer 2der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
    3. 3.Ziffer 3der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
    dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.
Art. 1 § 16 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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