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(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.