Art. 1 § 19 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.12.9999
Art. 1 § 19 IG-L (1weggefallen) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegenseit 17.03.2006 weggefallen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

Stand vor dem 16.03.2006

In Kraft vom 02.11.2002 bis 16.03.2006
Art. 1 § 19 IG-L (1weggefallen) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegenseit 17.03.2006 weggefallen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

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