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(2) Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40 und 43 Abs. 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
(3) Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(6) Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. § 57 Abs. 1 AWG 2002 gilt sinngemäß.
(2) Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40 und 43 Abs. 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
(3) Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(6) Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. § 57 Abs. 1 AWG 2002 gilt sinngemäß.