Art. 1 § 23 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. 1.Ziffer einsden Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. 3.Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien
    1. 1.Ziffer eins380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,
    2. 2.Ziffer 2382L0884 vom 3. Dezember 1982,
    3. 3.Ziffer 3385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,
    zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artikel 11, der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.
Art. 1 § 23 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. 1.Ziffer einsden Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. 3.Ziffer 3den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien
    1. 1.Ziffer eins380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,
    2. 2.Ziffer 2382L0884 vom 3. Dezember 1982,
    3. 3.Ziffer 3385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,
    zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artikel 11, der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.
Art. 1 § 23 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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