Art. 1 § 23 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 23 IG-L (1weggefallen) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

1.

den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,

2.

den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

3.

den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien

1.

380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,

2.

382L0884 vom 3. Dezember 1982,

3.

385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artseit 19.08.2010 weggefallen. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Art. 1 § 23 IG-L (1weggefallen) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

1.

den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,

2.

den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

3.

den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien

1.

380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,

2.

382L0884 vom 3. Dezember 1982,

3.

385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artseit 19.08.2010 weggefallen. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.

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