Art. 1 § 24 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellenArt. 1 § 24 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 01.07.2003 bis 18.08.2010
Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellenArt. 1 § 24 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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