Art. 1 § 27 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus HeizungsanlagenArt. 1 § 27 IG-L (§ 2 Abs. 12weggefallen) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmenseit 19.08.2010 weggefallen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG an.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 07.07.2001 bis 18.08.2010
Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus HeizungsanlagenArt. 1 § 27 IG-L (§ 2 Abs. 12weggefallen) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmenseit 19.08.2010 weggefallen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG an.

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