Art. 1 § 31 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel römisch VI, werden das Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,, und das Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.Maßnahmen nach den Paragraphen 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
Art. 1 § 31 IG-L (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1998 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel römisch VI, werden das Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,, und das Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.Maßnahmen nach den Paragraphen 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
Art. 1 § 31 IG-L (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen.

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