Art. 1 § 33 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach MaßgabeMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;des Paragraph 3, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.des Paragraph 21, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 10, Absatz 6 a,, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1 § 33 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 07.07.2001 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach MaßgabeMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;des Paragraph 3, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.des Paragraph 21, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 10, Absatz 6 a,, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.
Art. 1 § 33 IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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