Art. 1 § 33 IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Art. 1 § 33 IG-L (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absseit 19.08.2010 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

1.

des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 07.07.2001 bis 18.08.2010
Art. 1 § 33 IG-L (1weggefallen) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absseit 19.08.2010 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

1.

des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.

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